E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2013 148: Kantonsgericht

Die C.________ GmbH erstattete am 21. März 2013 Strafanzeige gegen A.________ wegen des Missachtens eines gerichtlichen Verbots, da sein Auto auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stand. A.________ erhielt einen Strafbefehl von CHF 50.00, den er anfocht. Das Bezirksgericht verurteilte ihn jedoch zu einer Busse von CHF 50.00 und den Verfahrenskosten von CHF 2‘177.80. A.________ legte Berufung ein und wurde schliesslich freigesprochen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2013 148

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2013 148
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2013 148 vom 09.07.2014 (SZ)
Datum:09.07.2014
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO)
Schlagwörter : Befehl; Beschuldigte; Verbot; Anklage; Sachverhalt; Staatsanwalt; Berufung; Staatsanwaltschaft; Verbots; Verfahren; Sachverhalts; Befehls; Urteil; Einsprache; Beschuldigten; Einsiedeln; U-act; Sinne; Verfahrens; Person; Missachten; Busse; Gehör; Gericht; Rechtslage; Beweis
Rechtsnorm:Art. 11 StPO ;Art. 258 ZPO ;Art. 27 SVG ;Art. 3 SVG ;Art. 319 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 352 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2013 148

BEK 2013 148 - Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO)

Urteil vom 9. Juli 2014
BEK 2013 148


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.


In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,


gegen


Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,

C.__ GmbH,
Strafklägerin und Berufungsgegnerin,


betreffend
Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO)
(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. August 2013, SEO 2013 13);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Strafanzeige vom 21. März 2013 erstattete die C.__ GmbH Strafantrag wegen Überschreitung des im Amtsblatt Nr. zz vom 25. März 1994 publizierten gerichtlichen Verbots, weil ein BMW mit Kennzeichen ZH yy auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld parkiert war (U-act. 1). Gegen den ermittelten Lenker A.__ erliess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am 17. Mai 2013 einen Strafbefehl, in welchem sie wie folgt erkannte:
2. A.__ wird schuldig gesprochen:
des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes
im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO,
begangen am 06.02.2013, 19.50 Uhr, in Einsiedeln, H.__strasse xx, D.__ Areal, Kat. Nr. ww, vv, uu, mit dem Personenwagen ZH yy.

2. A.__ wird mit einer Busse von CHF 50.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eines Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 180.00 und werden A.__ auferlegt.

4. [Zahlung von Busse und Kosten sowie Folgen bei Nichtbezahlung].

5. [Einsprache].

6. [Zustellung].

Der Beschuldigte erhob am 31. Mai 2013 Einsprache (U-act. 10), worauf er einvernommen (U-act. 11) und dann der Abschluss der Untersuchung nebst der Absicht zur Anklageerhebung angezeigt wurde (U-act. 12). Am 26. Juli 2013 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f bzw. 328 ff. StPO und § 32 der damaligen JV dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln zur Bestrafung überwiesen und wie folgt des vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO angeklagt:
Am Mittwoch, 6. Februar 2013, ca. 19.50 Uhr, parkierte A.__ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern ZH yy auf dem gebührenpflichtigen D.__ Areal an der H.__strasse xx in Einsiedeln SZ, löste kein Parkticket und missachtete dadurch das durch den Einzelrichter am 17. März 1994 erlassene gerichtliche Verbot.

A.__ wusste nahm es zumindest in Kauf, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren. Er unterliess es wissentlich und willentlich ein Parkticket zu lösen nahm es zumindest in Kauf, das angebrachte gerichtliche Verbot zu missachten.

[Eventualiter: A.__ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit nicht, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren.]

Der Einzelrichter erkannte den Beschuldigten mit direkt begründetem Urteil vom 28. August 2013 des fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘177.80. Der Beschuldigte erklärte nach vorgängiger Anmeldung am 20. September 2013 rechtzeitig und begründet Berufung. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese Eingabe verwiesen (KG-act. 8). Die Strafklägerin und die Staatsanwaltschaft haben die Berufung beantwortet und zumindest sinngemäss deren Abweisung beantragt (KG-act. 9 und 12). Der Beschuldigte hat auf eine Replik verzichtet.
2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rügen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Sachverhaltsfeststellungen beruhten auf Rechtsverletzungen, entsprechen denjenigen der ordentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, sodass materielle und prozessuale Rechtsfragen mit freier Kognition prüfbar sind (Hug in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 N 23). Dagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänzlich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid, StPO PK, Art. 398 N 12; vgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4).
a) Der Beschuldigte rügt eine auf Rechtsfehler beruhende Sachverhaltsfeststellung, nämlich eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass im Strafbefehl mit keinem Wort auf seine Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19. April 2013 (U-act. 4) zum Sachverhalt eingegangen worden sei. Deswegen hätte bereits der Strafbefehl aufgehoben werden müssen.
aa) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand bestimmt wird. Die schriftliche Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um. Eine möglichst genaue und umfassende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts im Strafbefehl ist auch wegen des Prinzips "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO) notwendig. Anhand des im (rechtskräftigen) Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts muss geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person, die einen Sachverhalt zugegeben hat, soll nach Erlass des Strafbefehls die Möglichkeit haben, die ihr zur Last gelegte Handlung bzw. den ihr vorgeworfenen historischen Lebensvorgang zu überprüfen und zu überdenken (vgl. zum Ganzen BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen = ius.focus 6/2014 S. 31).
bb) Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 17. Mai 2013 (vgl. oben in E. 1 zitiert) wird den eben erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen kaum genügen, da der inhaltlich bestimmte strafrechtliche Vorwurf fehlt, inwiefern der Beschuldigte mit seinem Personenwagen welches gerichtliche Verbot missachtet haben soll (ebd. Ziff. 1). Ebenso wenig legt sich darin die Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe. Es könnte mithin im Sinne des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nicht geprüft werden, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegen würde, falls der Beschuldigte keine Einsprache erhoben hätte (dazu auch BEK 2013 19 vom 24. Juli 2013 E. 4; was auch vorliegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von einer Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit. c). Deswegen genügt es angesichts der Doppelfunktion des Strafbefehls, der nicht nur im Falle einer Einsprache als allfälliger Anklageersatz dient, sondern auch bei einem Einspracheverzicht zum rechtskräftigen Urteil mutiert, nicht, dass dem Anklageprinzip erst Rechnung getragen wird, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird (vgl. oben lit. a bzw. BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. und 1.4).
b) Im Fall einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht im bereits mehrfach erwähnten Entscheid ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen vorfrageweise die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafbefehls prüfen und bei ungenügender Sachverhaltsumschreibung nach Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse (BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft indes den Strafbefehl dem Bezirksgericht nur zur Kenntnis gebracht, ohne in einem Überweisungsschreiben den Sachverhalt zu ergänzen. Vielmehr hat sie eine den Strafbefehl ersetzende separate Anklageschrift verfasst und damit Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhoben (ViDossier A act. 0 und I). Es stellt sich daher die Frage, ob diesfalls die vorfrageweise Überprüfung des durch eine selbständige Anklage ersetzten Strafbefehls entfällt.
aa) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie wie im vorliegenden Fall einer Übertretung eine Busse für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, hat die Staatsanwaltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Jedoch rechtfertigen nur die Konstellationen, in welchen nebst dem Bekanntwerden neuer Straftaten aufgrund einer geänderten Sachund/oder Rechtslage ein anderer Schuldspruch eine andere Sanktion erfolgt, den Erlass eines neuen Strafbefehls bzw. die Erhebung einer selbständigen Anklage (vgl. Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 11 f.; Riklin, of-Kommentar StPO2, Art. 355 N 4). Die selbständige Anklage ist zulässig, wenn aufgrund einer geänderten Sachund Rechtslage der Fall nach Art. 352 StPO nicht mehr mit Strafbefehl erledigt werden kann, was nicht nur bei Überschreitung der Sanktionsobergrenzen der Fall ist (so Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 12; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 355N 5), sondern auch dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr ausreichend geklärt erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht frei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entscheiden, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Erledigungsformen (Strafbefehl Einstellung) und materiell an eine effektive Änderung der Sachbzw. Rechtslage gebunden. Hat sie Zweifel am Sachverhalt, kann sie aber die Untersuchung mangels Voraussetzungen (Art. 319 StPO) nicht einstellen, hat sie Anklage zu erheben und kann keinen Strafbefehl mehr erlassen.
bb) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit des Anklagevorwurfs im Strafbefehl nicht überprüfbar und auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sachund/oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten geändert hätte. In der Anklageschrift scheint nur ergänzt, was schon gestützt auf Art. 353 Abs. 1 StPO (namentlich lit. c-e) im Strafbefehl hätte enthalten sein müssen. Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der Gültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umgehen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner Doppelfunktion (vgl. oben lit. a) obsolet. Indes ist in casu doch nicht völlig auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie den Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für ausreichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt. In diesem Fall würde indes die Rückweisung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und zu angesichts des Beschleunigungsgebots unnötigen Verzögerungen führen, was selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur dann hinzunehmen ist, wenn der vom Gehörsmangel betroffene Aspekt nicht heilbar ist. Ob sich die Sachoder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit. aa) ob überhaupt durch das gewählte Vorgehen die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge mangelhaften Strafbefehls heilbar ist, kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen zusammen mit der Frage nach der Rückweisung vorliegend offen gelassen werden.
c) Das hauptsächlich angeklagte vorsätzliche Handeln hat der Vorderrichter verworfen und den Beschuldigten verurteilt, weil er pflichtwidrig unaufmerksam gewesen sei bzw. fahrlässig (Art. 333 Abs. 7 StGB) das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen haben soll. Der zur Tatzeit herrschende starke Schneefall vermöge den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die auf einer Höhe von mehr als zwei Metern angebrachte Verbotstafel bei der Einfahrt ab der Hauptstrasse und/oder die beiden Hinweisschilder an der Fassade der Liegenschaft „D.__“ sicherlich nicht schneebedeckt gewesen seien (angef. Urteil S. 4 al. 3). Dass der ortsunkundige Beschuldigte die Verbotstafel bei der Einfahrt von der Hauptstrasse aber im starken Schneetreiben zufolge objektiv ungenügender Sichtbarkeit übersehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung des Vorderrichters offensichtlich nicht auszuschliessen. Diese im Freien links nicht unmittelbar an der Einfahrt stehende, zunächst durch eine Gebäudeecke verdeckte und deshalb erst spät bzw. relativ kurz sichtbare Tafel (U-act. 7 S. 4) könnte durchaus schneebedeckt gewesen sein. Diesbezüglich sind die Witterungsverhältnisse zudem nicht abgeklärt und der vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Zeuge (U-act. 4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht befragt worden. Angesichts nicht widerlegter schwieriger Witterungsverhältnisse und der dem Beschuldigten unbestrittenermassen fehlenden Ortskenntnisse ist es willkürlich, ihm ohne Beweis pflichtwidrige Unaufmerksamkeit das Übersehen der möglicherweise schneebedeckten Verbotstafel vorzuwerfen. Dies umso mehr als der Beschuldigte, wie der Vorderrichter auch erwogen hat (angef. Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste. Namentlich war er nicht gehalten, aus den Umständen logische Schlussfolgerungen zu ziehen, mithin auch nicht aufgrund seines ersten Eindrucks, es könnte sich um einen privaten Parkplatz handeln, in der Dunkelheit das ganze in Frage kommende Areal nach nicht ohne weiteres wahrnehmbaren eindeutigen Verboten abzusuchen (vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 27 N 10).
Dass der Beschuldigte angeblich die Hinweisschilder „Parkieren gegen Gebühr“ (Art. 27 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV) nicht gesehen hat, ist nicht erheblich, weil ihm in der Anklage nur ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot vorgeworfen wird. Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch nicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass eine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar gewesen sein soll, auch nicht erbracht ist. Abgesehen davon setzten solche Signalisationen ein öffentlich-rechtliches Erlassverfahren voraus, das nur für Strassen und Flächen in Betracht käme, die der Allgemeinheit gewidmet sind und in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen (Art. 3 SVG). Diesfalls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls soweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht; vgl. auch BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3 f., ZK2 2012 63 vom 13. Februar 2013 E. 4) bzw. dieses würde durch die öffentlich-rechtliche Parkierungsbeschränkung derogiert, so dass der Beschuldigte schon gar nicht wegen Übertretung des gerichtlichen Verbots verurteilt werden könnte.

3. Aus diesen Gründen lässt sich der Schuldspruch in der Sache nicht aufrechterhalten und ist abgesehen von den zu einer Rückweisung Anlass gebenden Verfahrensmängeln (vgl. E. 2.a und b) in Gutheissung der Berufung in der Sache aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Zur Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigte der Beschuldigte keine Verteidigung. Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen Richter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Einen Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und/oder Genugtuung hat er nicht erhoben;-

beschlossen:
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 100.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R), die Strafklägerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Vorinstanz (1/R sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident


Der Gerichtsschreiber


Versand
16. Juli 2014 sl
Quelle: https://www.kgsz.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.